Online Scheidung
wir haben uns mit den Angeboten zu diesem Thema im internet befasst und können nur den Kopf schütteln – so wird geworben mit: „ideal bei einer einvernehmlichen Schei-dung“, ja, wann denn sonst, glauben die, dass Sie bei einer streitigen Scheidung wirklich alles online regeln können oder wollten? Auch die sachlichen Angaben sind teilweise falsch, z.B. heisst es bei einem Anbieter, Voraussetzung, damit Sie geschieden werden können, sei, dass sie „seit Stellung des Scheidungsantrages mindestens 10 Monate getrennt voneinander leben“ - Unsinn! „online-Scheidung“ heisst bei uns, dass Sie alles über unser Formular initiieren können und sich somit den einen oder anderen Weg ersparen, selbstverständlich aber sind wir und unser fachanwaltlicher Rat immer persönlich für Sie da.

 

durchsuchen Sie unser Archiv zum Familienrecht

Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Wenn ein Partner mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen (finanziert) hat, dessen Alleineigentümer aber der andere Partner ist, dann kommen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 I,2,2.Alt. BGB) und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Frage, ob Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung auszugleichen sind, grundlegend geändert: Az XII ZR 39/06 und XII ZR 179/05, beide 09.07.08

  

typisch "Ländle"?

Das OLG Stuttgart, Beschl.v.12.11.07 (FuR Aktuell 7/08), befand, dass es bei gesteigerter Unterhaltspflicht grundsätzlich zumutbar ist, eine Strecke von 8 km zu einer Arbeitsstätte mit dem Fahrrad zurück zu legen, da halfen also keine Ausreden 

 

keinesfalls (nur) kirchliche Eheschließung
Am 01. Januar 2009 tritt eine Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft, damit fällt das Verbot, sich kirchlich trauen zu lassen ohne vorher beim Standesamt die Ehe geschlossen zu haben. Das Verbot hat historische Gründe, es besteht bereits seit 1875. Früher bildeten kirchliche und staatliche Ehe eine rechtliche Einheit. Insbesondere unter dem Einfluss der Aufklärung entfernten sich jedoch die weltliche und die kirchliche Auffassung von der Ehe so weit voneinander, dass eine Trennung unvermeidlich wurde. Der Gesetzgeber befürchtete, dass die Bevölkerung die Zivilehe aus alter Gewohnheit oder Tradition ignorieren und sich weiterhin ausschließlich kirchlich trauen lassen würde

Umgangsrecht
Bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland darf das Umgangsrecht auf den begleiteten Umgang beschränkt werden. Mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht; denn das Kind kann durch ein Ausreiseverbot ebenso wenig geschützt werden, wie durch die vom Vater angebotene Überlassung seiner Ausweispapiere für die Dauer des Umgangs, weil auch in EU-Staaten Genitalverstümmelungen durchgeführt werden.
OLG Karlsruhe Az 16 UF 3/08, Beschluss vom 5.5.2008

Unterhalt versus Betreuung
Einer geschiedenen Ehefrau ist es nach neuem Unterhaltsrecht grundsätzlich zuzumuten, trotz Betreuung von 7 und 10 Jahre alten Kindern einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen - sollte eine unverschuldete Bedürftigkeit bestehen (bleiben), ist es Sache der Gläubigerin, einen weiteren Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner darzulegen, zu beweisen und gegebenenfalls neu einzuklagen OLG Köln, Az 4 UF 159/07, Urteil vom 27.5.2008


Tilgungsleistungen
können bis zu 4% des Bruttoeinkommens des Vorjahres als Vorsorge für das Alter Einkommensmindernd berücksichtigt werden, BGH, FuR 08, 283 f, dies wird jedoch nicht einseitig gelten, sondern sowohl für den Pflichtigen, wie auch für den Bedürftigen und wohl auch für sonstige Ansparungen fürs Alter, die gleiche Entscheidung nimmt auch grundsätzlich Stellung zum

Trennungsunterhalt

Mit zunehmender Dauer der Trennung nähern sich die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit dem an, was für den nachehelichen Unterhalt gilt, BGH vom 05.03.08, XII ZR 22/06 - die gleiche Entscheidung - unter einem anderen Blickwinkel

Zinsen

sind Einkommen auch dann, wenn sie aus dem Zugewinnausgleich fließen, nochmals BGH aaO


Ist der "Karrieresprung" endgültig gekippt?
Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind grundsätzlich bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt, auf wessen Seite die Veränderung - auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten - eingetreten ist, BGH Az XII ZR 14/06, Urteil vom 06.02.08

Klärungsverfahren
Das Familienrecht sieht jetzt ein sog. Klärungsverfahren vor: Der Mitwirkung an den Tests zur Feststellung der biologischen Verwandtschaft kann man sich mit wenigen Ausnahmen nicht entziehen.

Betreuungskosten
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, weil der Kindergartenbesuch in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Einen Mehrbedarf stellen aber regelmäßig nur diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den ½-tätigen Kindergartenbesuch übersteigen, hierfür haben beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen, BGH Az.: XII ZR 150/05

Kosten einer Zahnbehandlung sind Sonderbedarf
Nicht selten werden wir gefragt, ob der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Kindesunterhalt auch Kosten einer Heilbehandlung (mit) tragen muss. Wir bejahen das und zitieren u.a. OLG Celle, AZ: 10 UF 166/07, Meldung vom 10.01.08. Der Senat sah die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung als so genannten Sonderbedarf an, sie seien nicht nur - gemessen am laufenden Unterhalt - außergewöhnlich hoch, sondern würden auch unregelmäßig anfallen. Da beide Eltern über Erwerbseinkommen verfügen, haben sie je zur Hälfte für den Sonderbedarf aufzukommen.

 Aufenthaltsbestimmung
Auch gegen den Willen des anderen Elternteils kann derjenige, dem das Recht zur Aufenthaltsbestimmung übertragen ist, innerhalb der EU ins Ausland umziehen, Art. 3 S.1 HKÜ, OLG Koblenz 9 UF 450/07

Änderungen im Unterhaltsrecht
Die Änderungen im Unterhaltsrecht ab 2008 werden programmatisch in der Überschrift "Grundsatz der Eigenverantwortung" des neuen § 1569 BGB zu Ausdruck gebracht. Satz 1 lautet: "Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen." Demzufolge wird dieser Unterhalt nur noch als Ausnahme gewährt, z.B. bei Kindesbetreuung, wobei sich zusätzlich die Rangfolgen geändert haben, vorab ist nun der Unterhalt der minderjährigen Kinder zu befriedigen. Da sog. Mangelfälle immer häufiger werden, wird eine gute, fachanwaltliche Beratung noch wichtiger, die Rechtsprechung hierzu wird sich hierzu erst entwickeln müssen.


 

"Düsseldorfer Tabelle" seit dem 01.01.2008

Altersstufe   

Nettoeinkommen in EUR, gerundet

0 - 5 
Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

ab 18 Jahre

%

bis 1500

279

322

365

408

100

1500-1900

293

339

384

429

105

1900-2300

307

355

402

449

110

2300-2700

321

371

420

470

115

2700-3100

335

387

438

490

120

3100-3500

358

413

468

523

128

3500-3900

380

438

497

555

136

3900-4300

402

464

526

588

144

4300-4700

425

490

555

621

152

4700-5100

447

516

584

653

160


Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, kein Gesetz. Sie bezieht sich auf einen

monatlich zu zahlenden Kindesunterhalt. Grundlage ist ein Durchschnittswert auf der

Basis einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern.

Bei mehr, bzw. weniger Unterhaltsberechtigten sind Abweichungen nach unten, bzw.

nach oben vorzunehmen. Das Kindergeld kommt -entsprechend der Leistungsfähigkeit-

teilweise zur Anrechnung. Damit alle Besonderheiten, die mit der Berechnung des

jeweiligen Unterhaltsanspruchs einhergehen, auch wirklich die entsprechende Be-

achtung finden, empfehlen wir Ihnen die Unterhaltsberechnung durch uns vornehmen

zu lassen.

Stalking
heißt "Nachstellung" und ist seit dem 31.03.07 ein selbständiger Straftatbestand, § 238 StGB, Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellun-gen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Frei-heit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Tä-ter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-gung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) ...

Angehörigenbürgschaft
Die Grundsätze der sittenwidrigen Überforderung gelten nicht, wenn Eltern für Darlehen ihrer volljährigen Kinder mitunterschreiben. Sie müssen damit rechnen, dass sie für die Schulden auch tatsächlich aufzukommen haben. Sittenwidrig ist ein solcher Schuldbeitritt nur im Ausnahmefall. Dass ihr Kind sie gfs. über den tatsächlichen Darlehensbetrag ge-täuscht hat, kann sie nicht gegenüber der Bank entlasten, LG Coburg Az: 22 O 833/06.


Zuweisung der Ehewohnung
Durch das Hausratsverfahren (§ 5 HausrVO) kann bei einer Scheidung das Mietverhältnis an der Ehewohnung durch den Familienrichter auch so gestaltet werden, dass der Ehegatte, der bisher alleiniger Mieter war, aus dem Vertrag ausscheidet. Es gibt mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, der Antrag ist befristet! Der Vermieter ist hieran gebunden, ihm raten wir, durch Beschluss eine Fortdauer der Haftung (bis zu 5 Jahren, in der Höhe auf eine Miete bis zu 1 1/2 Jahren begrenzt) anordnen zu lassen. Einbindung Dritter in Umgangsregelungen § 1684 BGB bietet keine rechtliche Handhabe, die Eltern zu einer Teilnahme an Bera-tungs- oder Therapiegesprächen zu verpflichten, OLG Stuttgart, NJW-RR 07, 1083. Aus eigener Praxis können wir ergänzen, dass auch Dritte über § 1684 BGB nicht verpflichtet werden können, an einer Umgangsregelung mitzuwirken, OLG München, Az. 12 WF 1119/07, Beschl.v.14.06.2007.

Eltern erfahren Hilfe beim Schutz gegen flatrate Parties
Die Veranstaltung einer sogenannten „flat rate Party“, bei der in unbegrenzter Menge Alkohol für 0,10 EUR angeboten wird, wurde von der Kommune untersagt und das Verbot durch das Gericht bestätigt. Die gesetzliche Grundlage liege in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststät-tenG. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Aufla-gen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesund-heit oder Sittlichkeit erteilt werden, VG Hannover Az.: 11 B 3480/07

Unfreiwillige Beschneidung eines Jungen
Diese Entscheidung ist kulturell interessant: Ohne wirksame Einwilligung des Kindes - altersbedingt kann diese in jungen Jahren nicht vorliegen - stellt die im muslimischen Le-bens- und Kulturkreis übliche Beschneidung von Jungen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidrige Körperverletzung dar, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann, PKH-Beschluss, OLG FfM, Az: 4 W 12/07. Der Antragsteller will seinen Vater wegen seiner im 12. Lebensjahr veranlassten Be-schneidung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro in Anspruch nehmen. Die Eltern des Antragstellers sind geschieden, er wohnt bei seiner Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Zum fraglichen Zeitpunkt verbrachte er die Ferien bei seinem Vater, einem streng gläubigen Moslem. Auf dessen Veranlassung hin wurde der Junge von einem Arzt beschnitten. Die Mutter, die nicht islamischen Glaubens ist, hatte die Beschneidung stets abgelehnt. Der Prozesskostenhilfeantrag Erfolg, weil dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidriger Körper-verletzung zustehen könne. Sein Vater habe den nicht einsichts- und nicht einwilligungs-fähigen Jungen bewogen, sich der Beschneidung zu unterziehen, ohne Inhaber des elter-lichen Sorgerechts zu sein und damit rechtswidrig in dessen Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch Eltern als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden könnte. Die Beschneidung könne, auch wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringe, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung hierüber falle deshalb in den Kernbereich des Rechts einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setze nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische Nachteile erlitten habe oder erleiden werde. Angesichts der Schwere der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfertige allein schon die Genugtuungsfunktion eine Geldentschädigung. In welcher Höhe ein Schmerzensgeld letztlich gerechtfertigt sei, hänge davon ab, ob und inwieweit der An-tragsteller langfristig körperliche oder seelische Nachteile erleide oder, wie er behauptet, wegen seiner Andersartigkeit von gleichaltrigen verspottet werde. Diese Umstände bedürfen nach Auffassung des Senats noch der Darlegung im Einzelnen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beschneidung im Allgemeinen für die Sexualität des Mannes keine Bedeutung habe und der Antragsteller noch darlegen müsse, worin gerade für ihn in der Beschneidung ein Leiden liege. Über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes ist daher nunmehr im Klageverfahren zu befinden. Wir stellen uns vor, dass diese Entscheidung auch auf andere Religionen übertragen werden kann und selbstverständlich gleiches für Frauen gilt! ´

Morgengabe
Das OLG Saarbrücken (Az 9 UF 33/04) qualifizierte die Morgengabe nach islamischen Recht (mahr) als auch in Deutschland verbindlichen Unterhaltsanspruch. Sehr ausführlich zur Rechtslage im Iran OLG Köln NJW-RR 07, 154, unter Erläuterung der Scheidungsformen talaq und mobarat. Aktuell hat das OLG Stuttgart (29.01.08, AZ 17 UF 233/07) ein solches Forderungsrecht (Morgengabe bei einer deutsch-türkischen Ehe, "mihri müeccel") abgelehnt.

nachehelicher Aufstockungsunterhalt
Der BGH nimmt die Unterhaltsrechtsreform vorweg und hat die Pflicht zur Leistung von Unterhalt erneut begrenzt, Urteile v 26.09.07, Az.: XII ZR 11/05 ; XII ZR 15/05. Besserverdienende Ex-Partner sind nur noch für eine begrenzte Übergangszeit zum so genannten Aufstockungsunterhalt, der den ehelichen Lebensstandard erhalten sollte, verpflichtet. Es ist dem Ex-Partner zuzumuten, nach einer bestimmten Zeit auf den Standard der ehelichen Lebensverhältnisse zu verzichten und sich mit dem zu begnügen, was sie aus ihren eigenen Einkünften bestreiten können. Nur wenn noch ehebedingte Nachteile, zum Beispiel infolge von Kindererziehung oder Haushaltsführung vorliegen, kann eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalt ausgeschlossen sein.
Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei - 1982 und 1984 geborene – Kin-der hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstäigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und spä-ter selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäf-tigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Be-fristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen. Auf die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats durfte das Oberlandesgericht nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen. Es hätte stattdessen prüfen müssen, ob auch jetzt, z.B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den – höheren – Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnü-gen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Das Oberlandesgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die Kinder anderweit betreut wurden. In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspanungsmechaniker ein unterhaltsre-levantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufsto-ckungsunterhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Ehefrau. Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Ehefrau zurückgewiesen. Ehebedingte Nachteile liegen nach den Feststellungen des Oberlandesge-richts schon deswegen fern, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau bei Zu-stellung des Scheidungsantrags trotz der relativ langen Ehe erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig war. Soweit sie während der Ehezeit ihren eigenen Vater gepflegt hat, ist dies auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen. Der Ehefrau ist es deswegen zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.

Geldersatz wegen Nichterreichen des Zweckes nach Trennung und Scheidung
Das OLG Oldenburg hat einem inzwischen geschiedenen Mann, der seinem ehemaligen Schwiegervater in Eigenleistung das Haus, in dem er und seine Frau wohnen sollten, ausbaute, wegen ungerechtfertigter Bereicherung 20.000,- € für seine Arbeitsleistung zugesprochen. Der Rechtsgrund für die erhaltenen Arbeitsleistungen, nämlich die Vereinbarung der Parteien über die Eigenleistungen des Klägers für eigene Wohnzwecke, sei durch den Auszug der Familie aufgrund der Trennung der Eheleute nur kurze Zeit später weggefallen, Az.:15 U 19/07

Versorgungsausgleich
Vorsicht bei der Nachentrichtung von Beiträgen: Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffüllungsbeiträgen für Zeiten einer früheren Ehe erwor-ben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich, BGH, Beschluss vom 20.6.2007, XII ZB 126/04

Teilungsversteigerung
Erstaunlicherweise kann nach Auffassung des BGH (MDR 07, 1220) gegen den sich der freihändigen Veräußerung zur Wehr setzenden Ehegatten nicht ohne weiteres die (Zwangs-)Teilungsversteigerung beantragt werden, sondern es muss die Zustimmung durch ein Gerichtsverfahren erstritten werden. Rat: besser auf die Rechtskraft der Schei-dung warten.

Schenkung an Schwiegerkinder
Schenkungen der Eltern an ihr Kind und Schwiegerkind sind steuerlich nicht unproblematisch: nimmt das Finanzamt einen einheitlichen Erwerb an, muss das Schwiegerkind hier-auf nach Klasse II Steuern zahlen und hat nur geringe Freibeträge, vergleichbares dürfte für eine Erbeinsetzung gelten. Bei beiden Sachlagen kann dies durch eine sorgfältige Gestaltung der Verträge vermieden werden, wenn derzeit auch eine Restunsicherheit verbleibt; Büte in FuR 06, 484

Schuldenausgleich nach der Ehe
Sehr häufig endet eine Ehe auch mit einem Berg Schulden. Zahlt der eigentlich Pflichtige aufgrund einer solchen Vereinbarung statt Unterhalt gemeinsame Schulden ab, kann er hierfür natürlich keinen Ausgleich verlangen. Das ändert sich aber sofort und ohne Kündigung der Abmachung, wenn die Grundlage für eine Unterhaltsforderung entfällt, etwa wegen Verwirkung, OLG Bremen, NJW-RR 06, 1657 Sklaverei heute!

Juristerei kann manchmal spannend wie ein Krimi sein.
Dem Sachverhalt und Gründen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, NJW 07,41, ent-nehmen wir die unglaubliche Geschichte, dass es im heutigen Europa noch Leibeigen-schaft, Sklaverei und Zwangsarbeit gibt - und dass ein Staat der EU hiergegen bis 2003 keine wirksamen Schutzgesetze hatte: Eine junge Togolesin war in Frankreich über Jahre faktisch gefangen gehalten worden, um den Haushalt und das Baby zu versorgen. Hierzu passt eine Meldung aus Rom, dass Frauen aus dem Ostblock im großen Stil zur Prostitution gezwungen werden, rd. 37.000 Frauen sind in einem Opferhilfeprogramm erfasst ("Die Presse" v.26.01.07)

alternative Bestattung
Ein tröstlicher Gedanke, als Diamant (synthetisch aus der Asche gepresst) nach dem To-de weiter "da" zu sein - wer dies wünscht, sollte dies beizeiten schriftlich fixieren, denn zur Zeit ist nicht einmal sicher, ob ein solcher Vorgang eine Bestattung i.S.d. Gesetzes ist und von den Hinterbliebenen geregelt werden darf, AG Wiesbaden, 91 C 1274/07, Urt.v.03.04.07

Wenigverdiener versus Unterhalt
Viefhues weist in FuR 07, 297 nach, dass von einer Erwerbsobliegenheitsverletzung nicht auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf, ungelernte oder im Niedriglohnbereich Beschäftigte würden nämlich in manchen Tarifgruppen nur zwi-schen 3,05 bis 7,25 €/h verdienen, so dass wir zwar stets auf die gesteigerte Leistungspflicht hinweisen, daneben aber durchaus Raum für Gegenargumente ist.

Unterhaltsverzicht
Aufgrund der auch auf die Scheidungsfolgen bezogenen Vertragsfreiheit können Lebens-risiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder einem anderen handicap angelegt sind, von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander ausgeklammert werden. Entsprechendes gilt auch für andere nicht ehebedingte Risiken, ein solcher Unterhaltsverzicht ist nicht sittenwidrig und hält auch gegenüber dem Sozialamt stand, BGH, Urt.v.25.10.06, VII ZR 144/04, zuvor OLG München, Senat Augsburg, veröffentl. ua in MDR 07, 526

Versorgungsehe
Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nicht, wenn der alleinige oder über-wiegende Zweck der Ehe ("schnell noch") in der finanziellen Absicherung des Partners besteht, Hess. LSG AZ L 2 R 220/06. Eine sog. Versorgungsehe wird seit 2002 regelmä-ßig unterstellt, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt, im konkreten Fall waren es gut 4 Wochen und die Witwe entband die Ärzte nicht von der Schweigepflicht.

durchsuchen Sie unser Archiv zum Familienrecht